Verfahren zur Meldung von Fehlverhalten und Unregelmäßigkeiten
Begriffserklärung
Der Begriff "Whistleblower" bezieht sich auf einen Mitarbeiter - sowie alle anderen, die in den bestehenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind - einer Verwaltung, der Verstöße oder Unregelmäßigkeiten, die zum Nachteil des öffentlichen Interesses begangen wurden, den zum Einschreiten befugten Stellen meldet.
In diesem Sinne ist Whistleblowing ein Akt der Manifestation des Bürgersinns, durch den der Whistleblower dazu beiträgt, dass Risiken und Situationen, die der Verwaltung, der er angehört, und folglich dem kollektiven öffentlichen Interesse schaden, aufgedeckt und verhindert werden.
Whistleblowing ist ein Verfahren, das darauf abzielt, die Meldung von Missständen zu fördern und den Informanten gerade wegen seiner sozialen Funktion zu schützen.
Der Hauptzweck des Whistleblowing besteht darin, ein Problem intern und zeitnah zu verhindern oder zu lösen.
- RECHTSQUELLE UND ART DER EINRICHTUNG
Mit Artikel 1, Absatz 51 des Gesetzes 190/2012 (dem so genannten Anti-Korruptionsgesetz) wurde ein neuer Artikel, 54 -1, in das Gesetzesdekret 165/2001 eingefügt, der den Titel "Schutz der öffentlichen Bediensteten, die Missstände melden" trägt und mit dem eine Maßnahme in unser Rechtssystem eingeführt wurde, die das Aufdecken von Missständen erleichtern soll, die in den angelsächsischen Ländern als Whistleblowing bekannt ist.
- ZWECK UND ZIEL DES VERFAHRENS
Ziel dieses Dokuments ist es, die Faktoren zu beseitigen, die die Inanspruchnahme des Instituts behindern oder entmutigen können, wie z.B. Zweifel und Unsicherheiten im Falle des Whistleblowing.
- GEGENSTAND DER MELDUNG
Es gibt keine erschöpfende Liste von Straftaten oder Unregelmäßigkeiten, die Gegenstand von Whistleblowing sein können. Meldungen, die sich auf begangene oder versuchte Verhaltensweisen, Risiken, Straftaten oder Unregelmäßigkeiten beziehen, die dem öffentlichen Interesse schaden, werden als relevant angesehen.
Whistleblowing bezieht sich nicht auf persönliche Beschwerden des Hinweisgebers oder Ansprüche/Beschwerden, die unter die Disziplin des Arbeitsverhältnisses oder die Beziehungen zum Vorgesetzten oder zu den Kollegen fallen, für die auf die Disziplin und die Verfahren verwiesen werden sollte, die in die Zuständigkeit der Personalabteilung und des Einheitsgarantieausschusses fallen.
- INHALT DER MELDUNGEN
Der Whistleblower muss alle zweckdienlichen Angaben machen, die es den zuständigen Stellen ermöglichen, ordnungsgemäße und angemessene Kontrollen und Überprüfungen vorzunehmen, um festzustellen, ob die gemeldeten Sachverhalte fundiert sind.
Anonyme Hinweise, d.h. Hinweise, die keine Angaben zur Identifizierung ihres Urhebers enthalten, auch wenn sie gemäß den in diesem Dokument dargelegten Verfahren erfolgen, werden im Rahmen der Verfahren zum Schutz von Beamten, die Straftaten melden, nicht berücksichtigt, sondern wie andere anonyme Hinweise behandelt und nur dann für weitere Überprüfungen in Betracht gezogen, wenn sie sich auf besonders schwerwiegende Sachverhalte beziehen und wenn ihr Inhalt hinreichend detailliert und begründet ist. Das Erfordernis der Wahrhaftigkeit der gemeldeten Tatsachen oder Sachverhalte gilt weiterhin, um den Hinweisgeber zu schützen.
- MODALITÄTEN UND EMPFÄNGER DER MELDUNG
Die Organisation stellt eine Softwareanwendung zur Verfügung, auf die über das Internet zugreifen können. Die Softwareanwendung garantiert in Übereinstimmung mit den ANAC-Richtlinien absolute Vertraulichkeit und Verschlüsselung des Hinweisgebers und der Meldung, die ausschließlich dem Empfänger bekannt ist.
- AKTIVITÄTEN ZUR ÜBERPRÜFUNG DER GÜLTIGKEIT DER MELDUNG
Die Verwaltung und Überprüfung der Rechtfertigung der in der Meldung dargestellten Sachverhalte wird dem Leiter der Korruptionsprävention anvertraut, der dies unter Einhaltung der Grundsätze der Unparteilichkeit und Vertraulichkeit tut und alle für angemessen erachteten Maßnahmen ergreift, einschließlich der persönlichen Anhörung des Meldenden und aller anderen Personen, die über die gemeldeten Sachverhalte berichten könnten.
Zu diesem Zweck kann der Leiter der Korruptionsprävention die Unterstützung und Zusammenarbeit der zuständigen Unternehmensstrukturen und gegebenenfalls der externen Kontrollorgane (einschließlich der Finanzwache, des Arbeitsamtes der Autonome Provinz Bozen, des städtischen Polizeikommandos, der Steuerbehörde) in Anspruch nehmen.
- ART DES SCHUTZES DES WHISTLEBLOWERS (gemäß Artikel 54bis des Gesetzesdekrets 165/2001 und dem Nationalen Plan zur Korruptionsbekämpfung)
- Verpflichtung zur Geheimhaltung der Identität des Whistleblowers und Ausschluss des Hinweisgebers vom Recht auf Auskunft
Mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Haftung für Verleumdung und üble Nachrede nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches oder des Artikels 2043 des Zivilgesetzbuches begründet werden kann, und der Fälle, in denen die Anonymität gesetzlich nicht durchsetzbar ist (z. B. strafrechtliche, steuerliche oder verwaltungsrechtliche Ermittlungen, Inspektionen durch Aufsichtsorgane), ist die Identität des Hinweisgebers in jedem Zusammenhang nach der Meldung geschützt.
Was insbesondere den Anwendungsbereich des Disziplinarverfahrens betrifft, so darf die Identität des Whistleblowers der Disziplinarbehörde und dem Beschuldigten nur in den Fällen offenbart werden, in denen:
- die ausdrückliche Zustimmung des Hinweisgebers vorliegt;
- der Vorwurf der Disziplinaranzeige ganz oder teilweise auf der Meldung beruht und die Kenntnis der Identität des Hinweisgebers für die Verteidigung des Beschuldigten unbedingt erforderlich ist, sofern dieser diesen Umstand in der Verhandlung oder durch Vorlage eines Verteidigungsschriftsatzes geltend macht und nachweist.
- Verbot der Diskriminierung von Whistleblowern
Keine Form der Vergeltung oder diskriminierenden Maßnahme, ob direkt oder indirekt, die sich auf die Arbeitsbedingungen aus Gründen auswirkt, die direkt oder indirekt mit dem Hinweis in Verbindung stehen, darf gegenüber einem Mitarbeiter, der eine Meldung im Rahmen dieses Verfahrens macht, zugelassen oder toleriert werden.
- VERANTWORTLICHKEITEN DES WHISTLEBLOWERS
Dieses Verfahren berührt nicht die strafrechtliche und disziplinarische Haftung des Whistleblowers im Falle einer verleumderischen oder diffamierenden Meldung nach dem Strafgesetzbuch und Artikel 2043 des Zivilgesetzbuchs.
Jede Form des Missbrauchs dieser Politik, wie z. B. eine offensichtlich opportunistische Meldung und/oder eine Meldung mit dem alleinigen Ziel, dem Hinweisgeber oder anderen Personen zu schaden, sowie jeder andere Fall einer missbräuchlichen Nutzung oder einer vorsätzlichen Ausnutzung der unter dieses Verfahren fallenden Einrichtung, zieht ebenfalls eine disziplinarrechtliche und sonstige Haftung nach sich.